Onlinehandel – Das Finanzamt ist immer dabei Das Schnäppchen per Mausklick kann teuer werden
Der Internethandel ist bei vielen Personen zum Hobby geworden. Gegenstände ersteigern und versteigern – der Handel per Mausklick ist kinderleicht. Doch Vorsicht! Wer diesem Hobby zu oft frönt, muss mit dem Finanzamt rechnen.
Der Fiskus überwacht den Onlinehandel Das Finanzamt überwacht mit einer speziellen Internetsuchmaschine, ob der Onlinehandel gewerblich betrieben wird. Ein Indiz dafür wäre, wenn die veräußerten Waren kurz davor selbst erworben wurden. Auch wer häufig bei Internet-Auktionen auftritt, kann vom Fiskus als Gewerbetreibender eingestuft werden. Allein die Anzahl der abgegebenen positiven und negativen Bewertungen im Internet-Handel lässt das Finanzamt darauf schließen, ob Verkäufe dem privaten oder gewerblichen Bereich zuzuordnen sind. Die Konsequenz: Beim gewerblichen Handel fallen für die erzielten Gewinne Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer an.
Aufzeichnungspflicht bei gewerblichem Onlinehandel Wer den Internethandel gewerblich betreibt, ist wie jeder Gewerbetreibende verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen. Deshalb sollten Belege über An- und Verkäufe aufbewahrt werden. Sind keine Belege vorhanden, ist das Finanzamt berechtigt, Umsätze und Gewinne zu schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen.
Auf einmalige Verkäufe kann Einkommensteuer anfallen Wer sich gelegentlich von seinem Hausrat oder ähnlichen Dingen trennt, ruft in der Regel nicht den Argwohn des Finanzamtes hervor. Doch auch einmalige Verkäufe können zur Steuerfalle werden. Hintergrund ist § 23 Einkommensteuergesetz. Danach sind Gewinne aus der privaten Veräußerung von Gegenständen steuerpflichtig, wenn der Verkauf der Waren innerhalb eines Jahres nach Anschaffung stattfindet.
Umsatzsteuer in vielen Fällen trotzdem nicht zu zahlen Schon relativ wenige Verkäufe können eine Umsatzsteuerpflicht begründen. Doch durch die Kleinunternehmerregelung ist kaum mit Umsatzsteuerzahlungen zu rechnen. Nach der Regelung wird Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Umsätze mehr als 17.500 EUR pro Jahr betragen.
Beim internationalen Handel gibt es Ausnahmen. Wenn sich der Käufer beispielsweise im Ausland befindet und Unternehmer ist, kann die Lieferung unter Umständen umsatzsteuerfrei sein. In diesem Fall ist in der Rechnung, keine Umsatzsteuer auszuweisen und ein Hinweis auf die Steuerfreiheit aufzunehmen. Jeder Unternehmer, der online im Ausland Handel betreibt, sollte sich deshalb dringend steuerlich beraten lassen.
Stand: 15. August 2008
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