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Sparmodell Familie

Steuersparmodell Familie


Seit Anfang 2007 wurde der Sparerfreibetrag für Alleinstehende von 1.370 EUR auf 750 EUR und für zusammenveranlagte Ehegatten von 2.740 EUR auf 1.500 EUR abgesenkt. In diesem Zusammenhang stellt sich wieder einmal die Frage, wie darauf reagiert werden kann. Ein klassisches Modell zum Steuern sparen ist die Verlagerung der Kapitalanlagen auf Familienangehörige mit entsprechend niedrigem Steuersatz. Hier kommt insbesondere die frühzeitige Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder in Betracht.
Die Finanzverwaltung fürchtet offenbar dieses Modell. So hat die Oberfinanzdirektion Magdeburg ihre Finanzämter ausdrücklich angewiesen, die Übertragung von Vermögen auf Kinder nur unter strengen Voraussetzungen anzuerkennen. Der Anspruch auf die Geldanlage selbst sowie auf deren Ertrag muss endgültig in das Vermögen des Kindes über gehen. Hierzu soll es im Zweifelsfall nicht ausreichen, dass das Konto auf den Namen des Kindes läuft. Darüber hinaus soll gegenüber der Bank eindeutig auf die Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes hingewiesen werden.
Um ganz sicher zu gehen, sollten daher die Eltern das Geld ihrer Kinder von Anfang an wie fremdes Vermögen behandeln. Diese Obliegenheit wird im Übrigen den Eltern auch durch das Bürgerliche Gesetzbuch aufgegeben. Um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden, kann daher bei der Errichtung des Kontos gegenüber der Bank in folgender Form darauf hingewiesen werden:
Herr und Frau Muster erhalten einzeln über das Konto ein Verfügungsrecht. Diese Verfügungsbefugnis beruht auf dem elterlichen Sorgerecht entsprechend den §§ 1626 ff. BGB.
Damit wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass das Geld auf dem Konto tatsächlich dem Kind gehört.
Allerdings sollten bei der Übertragung von Vermögen auf die Kinder auch eventuelle Folgewirkungen an anderer Stelle beachtet werden. Dabei ist zuerst auf das Kindergeld zu verweisen. Übersteigen die eigene Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes den Grenzbetrag von zur Zeit 7.680 EUR, geht der Anspruch bei den Eltern verloren.   Kinder unter 18 Jahren können hingegen unbegrenzt hinzuverdienen.
Auch an die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist zu denken. Für Schenkungen an Kinder von bis zu 205.000 EUR innerhalb von 10 Jahren fällt nach derzeitigem Rechtsstand keine Steuer an. Darüber hinaus aber schon.
 

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